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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen uns (nachfolgend auch: „Lieferer“) und dem Besteller. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

2. Besteller im Sinne der Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Lieferer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist hingegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 

4. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.​

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote jedweder Art und Form des Lieferers sind lediglich Aufforderungen an den Besteller, seinerseits Angebote abzugeben. Ein Angebot auf Vertragsschluss im Sinne dieser Bedingungen ist die schriftliche (per Brief, E-Mail, Fax) oder mündliche Bestellung des Bestellers. Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. 

2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug sofort nach Gefahrübergang (vgl. Abschnitt V) und Erhalt der Rechnung zu leisten. 

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Überweisungen oder Schecks gilt die Zahlung erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Lieferers als erfolgt. 

5. Der Lieferer behält sich vor, eingehende Zahlungen auf die älteste Forderung zzgl. der darauf angefallenen Kosten und Zinsen anzurechnen.

 


IV. Lieferung, Lieferverzögerung, Verzug, Unmöglichkeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat

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2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Lieferanten, sofern der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und der Lieferer das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung des Lieferanten nicht zu vertreten hat. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über das Ausbleiben oder über die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt der Lieferer dem Besteller unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. 

7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs des Bestellers ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

8. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung eines Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Abschnitt VIII geltend gemacht werden.

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Bei einer Teillieferung geht die Gefahr jedoch nur für diese Teillieferung als solche und nicht für gesamte vertraglich vereinbarte Lieferung über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 

3. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus dem Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend: „gesicherte Forderungen“) vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Lieferers.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers ist der Lieferer zur Übertragung des von ihm vorbehaltenen bzw. ihm zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware und/oder anderer Sicherungsmittel seine jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 50 % übersteigt.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Hat der Besteller selbst eine Versicherung abgeschlossen, tritt er Ansprüche gegen die Versicherung wegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Liefergegenstandes an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

3. Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Dritten auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und wird den Lieferer unverzüglich davon benachrichtigen, damit der Lieferer sein Eigentumsrecht durchsetzen kann.

4. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

5. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

VII. Gewährleistung
Sachmängel

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dieser Mangel dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann der Lieferer im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder einen neuen mangelfreien Liefergegenstand liefern (Nachlieferung). Der Lieferer hat – soweit ein Mangel am Liefergegenstand vorliegt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Zu den Kosten gehören auch die Kosten des Austauschs mangelhafter Teile (Ein- und Ausbau) und ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften des Lieferers.

3. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Besteller den Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.

 

4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5. Insbesondere in folgenden Fällen stehen dem Besteller keine Mängelrechte zu:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.

6. Bessert der Besteller selbst oder ein Dritter im Falle eines Mangels unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht,

  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
     

Sonstiges

9. Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 

10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche.

VIII. Haftung

1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „der Lieferer"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. 

2. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Lieferer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens des Lieferers sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

IX. Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Sache an den Besteller. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Lieferers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

2. Die vorstehende Verjährungsfrist nach Abschnitt IX. 1. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche in den unter Abschnitt VIII. 4 genannten Fällen, in denen der Lieferer zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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